Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer erheblichen Flugverspätung, können verschiedene Ansprüche bestehen. Dabei ist zwischen Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft und Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter zu unterscheiden.
Gegenüber der Fluggesellschaft können unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ausgleichsansprüche bestehen. Daneben kann eine erhebliche Flugverspätung auch einen Reisemangel darstellen und einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651m BGB begründen.
Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen oder eine Anrechnung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wichtig ist außerdem, sämtliche Unterlagen wie Boardingpässe, Buchungsbestätigungen und Informationen zur Verspätung aufzubewahren.
Fazit: Flugverspätungen können sowohl Ansprüche gegenüber der Airline als auch gegenüber dem Reiseveranstalter auslösen. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern rechtlich prüfen und durchsetzen zu lassen.

