Nicht jede Pauschalreise verläuft wie geplant. Mängel wie erheblicher Baulärm, unhygienische Hotelzimmer, eine fehlende Klimaanlage oder nicht verfügbare zugesicherte Einrichtungen können die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigen. Doch wer seine Rechte wahren möchte, sollte den Mangel nicht erst nach der Rückkehr reklamieren.
Nach § 651o BGB ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort anzuzeigen. Dadurch erhält der Veranstalter die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten.
Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz ausgeschlossen sein, sofern der Veranstalter den Mangel hätte beheben können.
Reisende sollten daher sämtliche Mängel sorgfältig dokumentieren. Empfehlenswert sind Fotos, Videos, Namen möglicher Zeugen sowie eine schriftliche Bestätigung der Mängelanzeige.
Fazit: Eine frühzeitige Mängelanzeige ist häufig Voraussetzung dafür, dass Ansprüche später erfolgreich durchgesetzt werden können.
Sie sind unsicher, ob ein Reisemangel vorliegt oder möchten Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen? Als Rechtsanwältin unterstütze ich Sie gerne bei der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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